Mitmachen

Statuten

I. Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei der Stadt Baden“ (nachfolgend SVP Baden genannt) besteht eine selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins nach Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Baden.

Die SVP Baden ist eine Ortssektion der SVP des Bezirks Baden sowie des Kantons Aargau. Damit sind auch die Statuten der SVP-Bezirkspartei und der kantonalen SVP für sie massgebend. Sie bekennt sich zum Programm und zu den Grundsätzen der Schweizerischen Volkspartei.

Art. 2

Im Mittelpunkt ihrer Politik stehen die Bedürfnisse des selbstverantwortlichen Bürgers in einem freien Land. Die Partei erstrebt einen menschenfreundlichen Staat, der mit möglichst einfachen Mitteln, Wohlergehen, Recht und Ordnung gewährleistet.

Die SVP Baden erstrebt die Zusammenarbeit mit allen aufbauwilligen Kräften unter den Einwohnern auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Toleranz.

Die SVP Baden verfolgt folgende Hauptziele:

2.1 die Ausrichtung der Politik auf die Bedürfnisse des Menschen

2.2 die Förderung der Familie

2.3 den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

2.4 der Ausgleich der Interessen und die soziale und wirtschaftliche Förderung aller Volkskreise

2.5 die Erhaltung eines freien, marktwirtschaftlichen Systems

2.6 die Erhaltung des Rechtsstaates und den fortschrittlichen Ausbaus einer Einrichtungen nach dem Grundsatz von Freiheit und Demokratie in Gemeinde, Kanton und Bund.

2.7 die Förderung der harmonischen Entwicklung der Gemeinde Baden und ihrer Region

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Die SVP Baden vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungskreisen, die in der Gemeinde und Region Baden ihren Wohnsitz haben. Natürliche Personen können als Mitglieder der Partei beitreten, sofern sie das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den in Art. 2 beschriebenen Grundsätzen bekennen.

Art. 4

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes auf Grund einer schriftlichen oder mündlichen Beitrittserklärung erworben.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss sowie infolge Austritt.
Der Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand.

Art. 6

Mitglieder, die den Interessen der Partei zuwiderhandeln, können auf Antrag durch Generalversammlungsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Ausschluss muss mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Ausscheidende verlieren in jedem Falle jeglichen Anspruch auf das Vereins-vermögen.

III. Organe der Partei

Art. 7

Die Organe der Partei sind:

7.1 die Generalversammlung (GV)

7.2 die Parteiversammlung (PV)

7.3 der Vorstand

7.4 die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung (GV)

Art. 8

Die ordentliche GV der Mitglieder wird jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal eines Kalenderjahres, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen.

Ausserordentliche GV’s können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel (20 %) der Mitglieder einberufen werden. Zeitpunkt, Ort und Traktanden sind in der Regel spätestens zehn Tage vor der Versammlung mit schriftlicher Einladung durch den Vorstand bekanntzugeben.

Art. 9

Der ordentlichen GV obliegen folgende Geschäfte:

9.1 die Genehmigung des Protokolls der GV

9.2 die Abnähme des Jahresberichts des Präsidenten

9.3 die Abnahme von Berichten der Behörde- oder Kommissionsmitglieder

9.4 die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes

9.5 die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der beiden Rechnungsrevisoren. Die Mitglieder dieser Organe sind wiederwählbar.

9.6 Ausschluss von Partei-Mitgliedern

9.7 Beschlussfassung über das jährliche Tätigkeitsprogramm, Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

9.8 Beschlussfassung über die Durchführung von Initiativen und Referenden 9.9 Statutenrevision und Auflösung der Partei

Die Verhandlungen an der GV sind in der Regel öffentlich. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Ausschluss der Oeffentlichkeit beschliessen.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Durch Mehrheitsbeschluss kann auf Antrag jeden Mitglieds die geheime Stimmabgabe angeordnet werden.

Art. 10

Bei Wahlen und Beschlüssen ist das einfache Mehr der anwesenden Partei-Mitglieder massgebende. Bei Stimmengleichheit muss das betreffende Traktandum vom Vorstand neu überarbeitet und an einer späteren GV neu vorgetragen werden. Bei Art. 9.9, Statutenrevision und Auflösung der Partei, ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Partei-Mitglieder bzw. für die Parteiauflösung 2/3 aller Parteimitglieder erforderlich (Art. 20 + 21).

Die Parteiversammlung (PV)

Art. 11

Die Parteiversammlung kann so oft es die laufenden Jahresgeschäfte erfordern durch den Präsidenten oder auf Verlangen eines anderen Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die schriftlichen Einladungen gehen an alle Parteimit¬glieder.

In den Kompetenzbereich der PV fallen:

11.1 die Orientierung der Mitglieder bei wichtigen Vorlagen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene

11.2 die Stellungnahme zu wichtigen politischen Fragen, Abstimmungen und Wahlen in Gemeinde-, Kantons- und Bundesbereich; die Stellungnahme zu Gemeindefragen und anderen öffentlichen Angelegenheiten.

11.3 die Wählvorschläge für Gemeindewahlen (Volkswahlen)

11.4 die Wahl der Abgeordneten in den Bezirks- und den kantonalen Parteitag

11.5 die Eingaben, Anträge und Wahlvorschläge an die Organe der Bezirkspartei

11.6 die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern diese statutarisch nicht ausdrücklich der GV zufallen

Die Verhandlungen an der PV sind nicht öffentlich. Die Stimmabgabe erfolgt in jedem Falle offen.

Art. 12

Für Wahlen und Beschlüsse der PV ist in jedem Falle das einfache Mehr der anwesenden Partei-Mitglieder massgebend. Bei Stimmengleichheit fällt der jeweilige Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Vorstand

Art. 13

Der Parteivorstand umfasst 5-9 Mitglieder. Als ausführendes Organ der Partei konstituiert er sich mit Ausnahme der Präsidentschaft selbst. Der Vorstand umfasst in seiner minimalen Besetzung: Präsident, Vizepräsi¬dent, Aktuar, Kassier, Beisitzer.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Ausscheidende Mitglieder werden an der nächstfolgenden GV ersetzt.

Art. 14

Der Vorstand wird vom Präsidenten geführt. Die Stellvertretung wird durch einen Vizepräsidenten sichergestellt. Im Verhinderungsfalle wird der Vorsitz vom Aktuar eingenommen. Die rechtsverbindliche Unterschrift (inkl. Zahlungsgeschäfte) führt der Präsident gemeinsam mit dem Kassier und/oder dem Aktuar.

Art. 15

Der Vorstand ist für die politische Tätigkeit der Partei verantwortlich.

Insbesondere obliegen ihm folgende Aktivitäten:

15.01 die Vertretung der Partei nach aussen

15.02 die Führung der laufenden Parteigeschäfte

15.03 die Bestimmung von parteiinternen Arbeitsgruppen

15.04 die Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und der Parteiversammlung sowie die entsprechenden Einberufungen

15.05 die Aufstellung des Tätigkeits-Programmes (Art. 9.7)

15.06 der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung, Parteiversammlung sowie der übergeordneten Parteiorgane in Bezirk, Kanton und Bund

15.07 die Vorbereitung und Durchführung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte auf Gemeindegebiet (Propaganda, Anmeldungen usw.)

15.08 die Koordination in Geschäften mit der Bezirks- und Kantonalpartei

15.09 die Aufnahme neuer Mitglieder

15.10 die Betreuung von Sympathisanten

15.11 die Antragstellung auf Statutenänderung und Auflösung der Partei

15.12 die Führung sämtlicher administrativen Arbeiten der Partei

15.13 die Pflege von Kontakten zu Gemeindebehörden, zur Bezirks- und zur Kantonalpartei

15.14 er sorgt für eine rege Partei-Tätigkeit in der Gemeinde 15.15 er wirbt tatkräftig neue Parteimitglieder

15.16 er ist zuständig für alle Angelegenheiten der SVP Baden, die nicht ausdrücklich durch die Statuten oder Reglemente der Generalversammlung oder der Parteiversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand tritt regelmässig zusammen.

Die Rechnungsrevisoren

Art. 16

Von der GV werden zwei Rechnungsrevisoren auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
Die beiden Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung samt Belegen genau zu prüfen und darüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

IV. Die Finanzen der Partei

Art. 17

Die Ausgaben der Partei werden bestritten aus:

17.1 Jahresbeiträgen der Mitglieder

17.2 freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern und Gönnern

17.3 Beiträgen von Vertretern in Behörden und ständigen Kommissionen

(Gemeinde7,Kantons- und Bundesebene)

17.4 dem Ergebnis ausserordentlicher Sammelaktionen

17.5 den Erträgen aus dem Vermögen

Die Mitglieder haben die durch die GV festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen.

Art. 18

Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 19

Das Kassen- und Rechnungswesen wird durch den Kassier ausgeführt.

Der Kassier unterbreitet dem Vorstand jedes Jahr ein Budget und die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung.

Der Präsident hat während des Jahres die Oberaufsicht.

V.    Statutenrevision und Auflösung der SVP Baden

Art. 20

Die Statuten können an jeder GV geändert werden. Eine Aenderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Parteimitglieder.

Art. 21

Die Auflösung der Partei bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Parteimitglieder.

Art. 22

Bei der rechtsgültigen Auflösung fällt das Parteivermögen an die Bezirkspartei Baden zur treühänderischen Aufbewahrung für eine spätere Neugründung.

VI.    Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind erstmals durch die GV vom 13. März 1987 angenommen worden.
Sie treten sofort in Kraft.

Kontakt
SVP Ortspartei Baden
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Bankverbindnung

Hypobank Lenzbug
IBAN
CH81 0830 7000 2069 2231 0
PC-Konto 50-69-8

Diese Seite teilen

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden